Wir verteidigen Sie als Privatperson oder Unternehmen im Bereich des Steuerstrafrechts.
Steuerhinterziehung setzt voraus, dass falsche oder lückenhafte Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht werden.
Diese Angaben müssen zu einem Steuerschaden führen, d.h. einer Steuerverkürzung (zu wenig Steuern gezahlt) oder in ansonsten nicht gerechtfertigten Steuervorteilen besteht.
Unterschieden wird zwischen sog. "einfacher" Steuerhinterziehung und Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall. Die Höhe der Strafen unterscheiden sich deutlich.
Gemäß § 370 AO (Abgabenordnung) ist Steuerhinterziehung strafbar.
Die vorgesehene Strafe beträgt
Ein besonders schwerer Fall liegt beispielsweise vor bei Steuerhinterziehung von hohen Beträgen.
Im Steuerstrafrecht gilt: Schnell handeln!
Lassen Sie sich hierzu von einem Anwalt für Steuerstrafrecht in München beraten. Jetzt Kontakt aufnehmen! Benutzen Sie unser Kontaktformular, schreiben Sie uns eine Email oder rufen Sie uns an ☎ 089 523 88 0 88.
Unter Umständen kann die Ergänzung oder Berichtigung von steuerlichen Angaben zur Straffreiheit führen (strafbefreiende Selbstanzeige).
Die Voraussetzungen einer wirksamen und strafbefreienden Selbstanzeige sind hoch. Durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz (SchwarzGBekG) sind die Voraussetzungen deutlich erhöht und erschwert worden.
Hier ist größte Vorsicht geboten!
Eine unvollständige oder zum falschen Zeitpunkt abgegebene Selbstanzeige kann zum Eigentor werden. Lassen Sie sich unbedingt vorab von einem Anwalt für Steuerstrafrecht & Strafverteidiger in München beraten.
Wird gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung oder anderer Steuerstraftaten eröffnet, so sollten Sie sich dringend an einen Anwalt & Strafverteidiger für Steuerstrafrecht in München wenden. Benutzen Sie unser Kontaktformular, schreiben Sie uns eine Email oder rufen Sie uns an ☎ 089 523 88 0 88.
Wir stehen Ihnen persönlich und engagiert zur Seite. Nehmen Sie ein Ermittlungsverfahren nicht auf die leichte Schulter!
Bei einer Hausdurchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Vorladung zur Vernehmung: Machen Sie von Ihrem Recht zu Schweigen unbedingt Gebrauch!
Kontaktieren Sie in einem solchen Fall sofort Ihren Anwalt für Strafrecht & Steuerstrafrecht in München. Wir bieten einen 24h Notfallservice: ☎ 089 523 88 0 88.
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