Sexualstrafrecht ist das wohl sensibelste Gebiet des Strafrechts. Oftmals steht erst am Ende eines Gerichtsverfahrens fest, wer Täter und wer Opfer war. Sexualdelikte werden mit sensiblen Strafen bedroht, oftmals mit Freiheitsstrafen nicht unter einem Jahr.
Bereits nur der Verdacht eines Sexualdelikts ist für den Beschuldigten in den meisten Fällen mit enormen Konsequenzen verbunden. Nicht selten werden Verdächtige in Untersuchungshaft genommen. Das Berufsleben und Privatleben des Beschuldigten nimmt in einer solchen Situation oftmals eine dramatische Wendung ins Negative.
Holen Sie sich daher sofort bei Kenntnis von Ermittlungen gegen Sie wegen eines Sexualdelikts einen Anwalt & Strafverteidiger zur Seite. Wir beraten Sie gern in unserer Kanzlei im Herzen von München.
Die Ermittlungen und das Strafverfahren wegen eines Sexualdelikts werden in vielen Fällen allein aufgrund einer Aussage des Opfers in Gang gesetzt. Die Tatsache, dass die Aussage des Täters gegen die Aussage des Opfers steht, führt nicht zwangsläufig zu einem Freispruch des Täters aus Mangel an Beweisen. Urteile im Sexualstrafrecht können allein auf die Aussage eines Opfers gestützt werden. Es kommt in solchen Fällen darauf an, ob das Gericht von der Aussage des Opfers und der Schuld des Täters überzeugt ist.
Besonders wichtig ist daher die Begleitung des Verfahrens durch einen Anwalt & Strafverteidiger im Sexualstrafrecht.
In Ermittlungsverfahren im Sexualstrafrecht kommt es in einigen Fällen zu falschen Anschuldigungen eines Beschuldigten durch ein vermeintliches Opfer. Eine falsche Anschuldigung einer Sexualstraftat ist als falsche Verdächtigung nach § 164 StGB strafbar. Wir unterstützen Sie in einem solchen Fall als Anwalt & Strafverteidiger in München bei der Aufarbeitung und strafrechtlichen Verfolgung (Strafanzeige).
Einen sexuellen Übergriff gem. § 177 Abs. 1 bis 4 StGB stellt dar, wenn der Täter eine sexuelle Handlung an einer Person oder durch eine Person gegen deren erkennbaren Willen (Stichwort: "Nein heißt Nein") vornimmt oder vornehmen lässt. Ebenso erfüllt den Tatbestand eines sexuellen Übergriffs, wenn der Täter eine sexuelle Handlung an einer Person oder durch eine Person vornimmt oder vornehmen lässt und das Opfer in der Willensbildung erheblich eingeschränkt ist. Ein Beispiel hierfür ist der Austausch sexueller Handlungen mit einer volltrunkenen Person.
Lassen Sie sich von uns beratenUnter sexueller Nötigung gem. § 177 Abs. 5 StGB versteht man die Vornahme einer sexuellen Handlung an einer Person oder durch eine Person gegen deren erkennbaren Willen (Stichwort: "Nein heißt Nein"). Dabei muss zusätzlich Gewalt gegenüber dem Opfer angewendet werden, das Opfer lebensgefährdend bedroht werden oder eine schutzlose Lage des Opfers ausgenutzt werden.
Mehr InfosEine Vergewaltigung liegt vor, wenn die sexuelle Handlung im Geschlechtsverkehr besteht oder in sonstigem Eindringen in den Körper des Opfers. Das Einführen eines Fingers kann hierfür bereits ausreichen.
Sexueller Missbrauch (§§ 174 ff. StGB) ist dadurch gekennzeichnet, dass Täter und Opfer in einem Näheverhältnis stehen. Der Täter nutzt seine Stellung in diesem Verhältnis aus, um sexuelle Handlungen an dem Opfer vorzunehmen. Wichtig: Die Einwilligung des Opfers schließt den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs nicht aus!
Im Bereich der Pornografie stellt das Strafgesetzbuch mehrere Handlungen und Arten von Pornografie unter Strafe:
Seit Einführung des Prostitutionsgesetzes (ProstG) ist die Prostitution grundsätzlich nicht mehr strafbar. Nutzt der Täter im Bereich der Prostitution jedoch ein Abhängigkeitsverhältnis des Opfers aus, so sind folgende Handlungen strafbar:
Als Täter von Exhibitionismus kommen nach aktuellem deutschem Strafrecht nur Männer in Betracht. Exhibitionismus liegt dann gem. § 183 StGB vor, wenn ein Mann eine andere Person durch exhibitionistische Handlungen belästigt.
Eine Erregung öffentlichen Ärgernisses liegt vor, wenn der Täter öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch vorsätzlich ein Ärgernis erregt.
Sexuelle Belästigung nach § 184i StGB ist gegeben, wenn der Täter das Opfer in sexuell bestimmter Weise berührt und dadurch belästigt. Damit wird das sog. "Grapschen" unter Strafe gestellt.
Eine sexuelle Belästigung nur durch Worte gibt es nach aktueller Gesetzeslage jedoch nicht.
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