Der Kampf um die Approbation ist der Kampf um die berufliche Existenz.
Widerruf der Approbation
Kampf um die berufliche Existenz
Werden Sie strafrechtlich rechtskräftig verurteilt, drohen Ihnen auch berufsrechtliche Konsequenzen, da Ihre Approbation entzogen werden kann. Wir können Sie als Ihr Rechtsanwalt und Strafverteidiger in München im Arzt- und Medizinstrafrecht gegen den Verlust Ihrer Approbation verteidigen.
Nicht nur Verurteilungen aus dem Bereich des Arzt- und Medizinstrafrechts können zum Widerruf Ihrer Approbation führen! Alle strafrechtlichen Verurteilungen, auch ohne Bezug zu Ihrer Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Psychotherapeut können als Folge den Widerruf Ihrer Approbation haben. Es genügt, wenn Sie sich eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Wir verteidigen Sie als Kanzlei für Strafrecht in München auch in einem Approbationswiderrufsverfahren im Arzt- und Medizinrecht.
Zwar setzt angesichts der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG die Annahme von Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit die relativ hohe Hürde voraus, dass Sie als Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Psychotherapeut durch Ihr Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzen, das für die Ausübung Ihres Berufes unabdingbar nötig ist. Erforderlich ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lässt.
Lassen Sie sich in einem Strafverfahren auf jeden Fall von einem Strafverteidiger beraten und verteidigen – es geht um Ihre berufliche Zukunkft. Wir stehen Ihnen als Rechtsanwalt und Verteidiger in München im Arztstrafrecht und Medizinstrafrecht beratend und vertretend zur Seite. Jetzt anfragen.
- Zahnarzt wird die Approbation widerrufen wegen einer Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung, Subventionsbetrug und Betrug in einem besonders schweren Fall (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG vom 16.02.2016, Az. 3 B 68.14)
- Widerruf der Approbation eines Arztes nach Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung im Notdienst (Urteil des Oberverwaltungsgerichts OVG Rheinland-Pfalz vom 20.09.2005, Az. 6 A 10556/05)
- Widerruf der Approbation eines Arztes aufgrund einer Verurteilung wegen Verschreibens von Anabolika zum Zwecke des Bodybuildings an nur einen einzigen Bodybuilder über einen längeren Zeitraum (OVG Saarland, Beschluss vom 29.10.2004, Az. 1 Q 9/04)
- Widerruf der Approbation eines Arztes nach Verurteilung wegen Besitzes von Kinderpornografie (VG Oldenburg, Urteil vom 23.06.2020, Az. 7 A 220/19)
- Widerruf der Approbation eines Arztes nach Verurteilung wegen Steuerhinterziehung mit Gesamtschaden von über 150.000 EUR (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2020, Az. 13 A 296/19)
Die Begriffe Approbation und Zulassung bzw. Kassenzulassung werden oftmals verwechselt.
Wer in Deutschland den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt.
Die Kassenzulassung bzw. Zulassung als Vertragsarzt ermöglicht Ärzten, eine bestimmte Gruppe von Patienten zu behandeln. Dabei handelt es sich um gesetzlich krankenversicherte Patienten. Einen Anspruch auf die Zulassung als Vertragsarzt haben alle approbierten Ärzte, die die im SGB V und in der Ärzte-ZV genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
Wir stehen Ihnen als Kanzlei in München im Arztrecht und Medizinrecht beratend und vertretend zur Seite.
Auch die kassenärztliche Zulassung kann entzogen werden. Dies setzt voraus, dass der Arzt in gröblicher Weise seine vertragsärztlichen Pflichten verletzt hat. Die Entziehung der Kassenzulassung ist in § 95 Abs. 6 1 SGB V geregelt.
Die Verurteilung wegen einer Straftat kann die Entziehung der kassenärztlichen Zulassung begründen. Sprechen Sie uns gern an, wir beraten und vertreten Sie, wenn Ihre Kassenzulassung in Gefahr ist.
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