Dr. Jasmin HAIDER
Anwalt für Steuerberater bei Haftung & Strafbarkeit
Unsere Leistungen als Anwalt für Steuerberater
EFFEKTIV & KOMPETENT
Die Tätigkeit als Steuerberater ist aufgrund der Stellung als Vertreter in allen steuerlichen Belangen gefahrengeneigt.
Die Tätigkeit als Steuerberater ist aufgrund der Stellung als Vertreter in allen steuerlichen Belangen gefahrengeneigt.
Die strafrechtliche Verantwortung von Steuerberatern basiert auf dem Strafgesetzbuch (StGB) und der Abgabenordnung (AO). Die wichtigsten strafrechtlichen Tatbestände für Steuerberater sind Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung.
1- Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
Steuerhinterziehung ist die häufigste steuerstrafrechtliche Verfehlung, bei der Steuerberater involviert sein können. Steuerhinterziehung liegt vor, wenn jemand vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber den Finanzbehörden macht, um Steuern zu verkürzen.
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- Tatbestand: Ein Steuerberater kann sich der Steuerhinterziehung strafbar machen, wenn er beispielsweise bewusst falsche Angaben in Steuererklärungen macht oder Mandanten dazu anleitet.
- Strafmaß: Die Strafen für Steuerhinterziehung reichen von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen. Bei besonders schweren Fällen (z.B. Steuerschaden ab 50.000 EUR) können Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren verhängt werden
2- Beihilfe zur Steuerhinterziehung (§ 27 StGB)
Beihilfe zur Steuerhinterziehung bedeutet, dass der Steuerberater einem anderen hilft, eine Steuerhinterziehung zu begehen. Dies kann durch Beratung, Unterstützung bei der Erstellung falscher Steuererklärungen oder durch andere Formen der Hilfeleistung geschehen.
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- Tatbestand: Ein Steuerberater leistet Beihilfe zur Steuerhinterziehung, wenn er wissentlich und willentlich zur Steuerverkürzung seines Mandanten beiträgt
- Strafmaß: Die Strafe für Beihilfe richtet sich nach der Haupttat, wobei die Strafe für den Gehilfen geringer ausfallen kann als die für den Haupttäter. Auch hier sind Geldstrafen oder Freiheitsstrafen möglich
3- Weitere strafbare Handlungen für Steuerberater
Neben Steuerhinterziehung und Beihilfe können Steuerberater auch wegen anderer Delikte strafrechtlich belangt werden:
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- Urkundenfälschung (§ 267 StGB): Wenn ein Steuerberater falsche Belege erstellt oder verfälscht, um eine Steuerverkürzung zu erreichen, macht er sich der Urkundenfälschung strafbar.
- Untreue (§ 266 StGB): Ein Steuerberater kann sich der Untreue schuldig machen, wenn er das Vermögen seines Mandanten pflichtwidrig verwendet und dadurch einen Schaden verursacht.
- Geldwäsche (§ 261 StGB): Beteiligung an Geldwäscheaktivitäten kann ebenfalls strafrechtliche Konsequenzen für Steuerberater haben. Die Strafbarkeit wurde in den vergangenen Jahren hierbei enorm ausgeweitet. Steuerberater sind Verpflichtete i.S.d. GWG.
Wenn ein Steuerberater seine Pflichten verletzt und dadurch ein Schaden entsteht, kann der Mandant Schadensersatzansprüche geltend machen. Schalten Sie bei Haftungsforderungen einen Anwalt für Steuerberater ein. Unsere Fachanwaltskanzlei in München vertritt Steuerberater bei Haftungsfragen.
Die Haftung von Steuerberatern lässt sich in verschiedene Kategorien unterteilen:
1. Vertragliche Haftung
Die vertragliche Haftung entsteht aus dem Mandatsverhältnis zwischen dem Steuerberater und seinem Mandanten. Dieser Vertrag ist in der Regel ein Dienstvertrag nach § 611 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), der den Steuerberater verpflichtet, die Interessen des Mandanten mit der gebotenen Sorgfalt zu vertreten. Ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflicht kann zu Schadensersatzansprüchen führen.
- Sorgfaltspflicht: Der Steuerberater muss die steuerlichen Angelegenheiten seiner Mandanten sorgfältig und gewissenhaft bearbeiten. Dies umfasst die Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung und Information des Mandanten über steuerliche Pflichten und Möglichkeiten.
- Pflicht zur rechtzeitigen Erfüllung: Steuerberater sind verpflichtet, Fristen einzuhalten, um Nachteile für den Mandanten zu vermeiden. Dazu gehört beispielsweise die fristgerechte Einreichung von Steuererklärungen.
2. Deliktische Haftung
Neben der vertraglichen Haftung kann ein Steuerberater auch deliktisch haften, wenn er gegen gesetzliche Vorschriften verstößt und dadurch einen Schaden verursacht. Die deliktische Haftung ist in den §§ 823 ff. BGB geregelt.
- Vorsatz und Fahrlässigkeit: Der Steuerberater haftet nicht nur für vorsätzliches, sondern auch für fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerberater die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
- Schaden und Kausalität: Der Mandant muss einen konkreten Schaden nachweisen, der durch das Fehlverhalten des Steuerberaters entstanden ist. Zudem muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten und dem Schaden bestehen.
Neben strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen können Steuerberater auch berufsrechtlichen Sanktionen unterliegen, wenn sie gegen Vorschriften bei der Ausübung ihres Berufs verstoßen.
- Berufsaufsicht: Die Steuerberaterkammer kann Maßnahmen ergreifen, die von Verwarnungen bis hin zum Entzug der Berufszulassung reichen.
- Disziplinarverfahren: Bei schweren Verstößen kann ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, das zusätzlich zu strafrechtlichen Konsequenzen disziplinarische Maßnahmen zur Folge haben kann.
Das Haftungsrisiko und Strafbarkeitsrisiko von Steuerberatern ist omnipräsent und stellt hohe Anforderungen an die Sorgfalt und Professionalität des Berufsstandes der Steuerberater. Durch eine sorgfältige Arbeitsweise, kontinuierliche Fortbildung und eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung können Sie Ihre Haftungsrisiken und Strafbarkeitsrisiken jedoch minimieren.
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