Verstöße gegen das AntiDopG: Profi- und Hobbysportler sind von Doping betroffen!
Verschärfter Umgang mit Dopingmitteln
Erfahrung & Erfolg im Dopingmittelstrafrecht
Das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) umfasst die strafrechtlichen Dopingtatbestände des Doping im Bereich des Leistungssports sowie des Erwerbs, Besitzes und Handeltreibens selbst von geringen Mengen an Dopingmitteln.
Das AntiDopG verfolgt die Bekämpfung von Dopingmitteln im Sport sowie den Schutz von Gesundheit und sportlicher Fairness. Darunter fallen sowohl der Profisport, als auch Doping in der Freizeit- und im Breitensport.
Achtung: Auch eine private Anwendung von Dopingmitteln (Bodybuilding, etc) kann strafbar sein! Wir beraten Sie bei Ermittlungsverfahren – Ihr spezialisierter Anwalt für Strafrecht und Dopingmittelstrafrecht in München.
Das AntiDopG bestimmt, welche Substanzen als Doping, d.h. als Dopingmittel gelten. Die Hauptgruppe bilden die Annabolen Stoffe und deren verwandte Stoffe, z.B. 1-Testosteron, Nandrolon, Stanzolol, Boldenon, Metandienon, Clenbuterol. Als Dopingmittel gelten auch Peptidhormone und Wachstumsfaktoren sowie deren verwandte Stoffe, beispielsweise Erythropoetin (EPO), Somatropin, Peginesatid. Ebenso gelten Stimulanzien und Narkotika im Rahmen des Wettbewerbs als Dopingmittel.
Wird Ihnen ein Verstoß gegen das AntiDopG vorgeworfen? Lassen Sie sich umgehend beraten – wir sind Ihr Anwalt für Strafrecht und Dopingrecht in München.
Nach dem AntiDopG sind verschiedene Doping Handlungen strafbar. Wir informieren Sie als Anwalt für Strafrecht und Dopingmittelstrafrecht in München.
Doping: Herstellen
Das Herstellen von Dopingmitteln ist strafbar.
Doping: Handeltreiben
Das Handeltreiben mit Dopingmitteln ist strafbar. Voraussetzung für das Handeltreiben mit Dopingmitteln ist, dass eine eigennützige, auf Umsatz von Dopingmitteln gerichtete Tätigkeit entfaltet wird. Auch beim einmaligen oder gelegentlichen Tätigwerden liegt deshalb Handeltreiben vor, sobald die Handlung auf den Umsatz mit Dopingmitteln gerichtet ist.
Ebenso strafbar sind das Veräußern, Abgeben oder sonstiges Inverkehrbringen.
Sprechen Sie uns an, wir prüfen als Strafverteidiger in München Ihren Fall und geben Ihnen eine Einschätzung als Anwalt für Strafrecht und Dopingmittelstrafrecht.
Erwerb, Besitz, Verbringen (Einfuhr nach Deutschland)
Strafbar sind bereits der Erwerb und Besitz von Dopingmitteln sowie deren Verbringen nach Deutschland.
Strafbar nach dem AntiDopG sind das Anwenden von Dopingmitteln bei sich selbst (Eigendoping, Selbstdoping) sowie bei anderen Personen. Eigendoping bzw. Selbstdoping ist in der Anwendung nur strafbar, wenn beabsichtigt wird, an einem organisierten Wettbewerb teilzunehmen.
Strafbar ist die Teilnahme an Wettbewerben, sofern davor Dopingmittel konsumiert wurden und der Wettbewerb dem organisierten Sport angehört, d.h. im Leistungssport.
Die verbotene nicht geringe Menge wird in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung-DmMV zum AntiDopG festgelegt und variiert je nach Doping Wirkstoff. Wir beraten Sie als Anwalt für Strafrecht in München gern hierzu.
Der Strafrahmen § 4 AntiDopG erstreckt sich von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Wir klären Sie als Kanzlei für Strafrecht in München detailliert über den zu erwartenden Strafrahmen in Ihrem Fall auf. Sprechen Sie uns an.
In Bayern wurde eine sog. Schwerpunktstaatsanwaltschaften für die Bekämpfung von Verstößen gegen das Anti-Doping-Gesetz in München errichtet. Wir sind als Strafverteidiger im Dopingmittelstrafrecht in München vor Ort und verteidigen Sie!