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Knallhartes Vorgehen der Justiz bei Drogen! Sofort Anwalt einschalten!

Bei Vorwürfen bzgl. Drogen & BtM (Betäubungsmitteln): Als Anwalt & Strafverteidiger in München verteidigen wir Sie bundesweit im Betäubungsmittelstrafrecht.

Anwältin Dr. Jasmin Haider ist sich als Partnerin der Kanzlei ausschließlich im Strafrecht tätig und auf Strafverteidigung spezialisiert.

Drogenstrafrecht: Sofort handeln! Schalten Sie so früh wie möglich im Ermittlungsverfahren wegen Drogen einen Anwalt für Strafrecht ein! Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Drogendelikte & Betäubungsmittelstrafrecht

Drogendelikte & Betäubungsmittel-
strafrecht

Erfahrung & Erfolg im Drogenstrafrecht

Der Umgang mit Drogen und Rauschmitteln ist in Deutschland streng geregelt. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt die Strafbarkeit des Umgangs mit Drogen, Rauschmitteln und Betäubungsmitteln (BtM).

Wird gegen Sie wegen eines Drogendelikts ermittelt? Sofort handeln: Anwalt einschalten!

HAIDER Rechtsanwälte: Ihr Drogen Anwalt München, beraten und verteidigen Sie in allen Verfahren des Betäubungsmittelstrafrechts und Drogenstrafrechts.

Als Betäubungsmittel gelten verschiedenste Rauschmittel. In den Anlagen I, II und III zu § 1 Abs. 1 BtMG werden sämtliche Substanzen aufgeführt, die unter das BtMG fallen.

Hier geht’s zu den Vorschriften: Anlage IAnlage IIAnlage III

„Klassische“ Drogen wie Mariuhana, Kokain, Crack, Heroin oder Chrystal Meth fallen darunter. Auch rezeptpflichtige Arzneimittel (z.B. Schmerzmittel) oder Pflanzenbestandteile und Giftpilze gelten als Betäubungsmittel.

Der reine Konsum von Drogen ist nicht strafbar! Führt man keine Drogen bei sich und wird von der Polizei berauscht erwischt, ist grundsätzlich nichts zu befürchten.
Es ist trotzdem sehr ratsam, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen und sofort einen Anwalt und Strafverteidiger zu kontaktieren, da die Gefahr besteht, im Rahmen einer polizeilichen Aussage den Verdacht eines Verstoßes gegen das BtMG hervorzurufen, was zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führen kann.

Wir bieten Ihnen 24h Notfallservice in München als Strafverteidiger bei BtM Delikten.

Strafbar sind der Besitz, das Handeltreiben, der Anbau und die Einfuhr von Betäubungsmitteln.

BtM Besitz

Strafbar ist bereits der Besitz von Betäubungsmitteln. Der Besitz von Rauschmitteln in nicht geringer Menge ist ein Verbrechen gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.

BtM Handeltreiben

Handeltreiben liegt schon dann vor, wenn der Beschuldigte eine eigennützige, auf Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit entfaltet. Dies kann beispielsweise bereits der Anbau, die Lagerung, die Portionierung, die Verpackung oder die Vermittlung von Betäubungsmitteln darstellen, wenn der Wille zum Weiterverkauf besteht. Beim Handeltreiben kommt es in der Verteidigung auf eine vielschichtige Argumentation an, Sie sollten sich daher von einem Strafverteidiger bei Drogendelikten beraten lassen. Sprechen Sie uns als Kanzlei für Strafrecht in München an.

BtM Anbau

Der unerlaubte Anbau von Betäubungsmitteln bezieht sich hauptsächlich auf den Anbau von Cannabispflanzen. Entscheidend ist hierbei, in welchem Umfang der Anbau betrieben wird, welche Gesamtmengen nachgewiesen werden können, zu welchem Zweck der Anbau bestimmt ist und welche Gesamtmenge an Wirkstoffgehalt festgestellt werden kann.

BtM Einfuhr

Unter Einfuhr ist das Verbringen von Betäubungsmitteln nach Deutschland zu verstehen.

Entscheidend für die Strafhöhe ist bei der Einfuhr, um welche Menge es sich handelt: Bei der Einfuhr einer nicht geringen Menge eines Rauschmittels erhöht sich die Straferwartung auf nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe gem. § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG. Ob die Einfuhr zum Zwecke des Handeltreibens oder des Eigenkonsums erfolgt, ist dabei unerheblich.

Bei dem Vorwurf der Einfuhr ist es daher unbedingt ratsam, schnellstmöglich einen Anwalt und Strafverteidiger für Drogenstrafrecht zu konsultieren.

Bei der Menge des Betäubungsmittels ist zwischen einer geringen Menge, einer einfachen Menge und einer nicht geringen Menge zu unterscheiden.

Für die Berechnung der Menge an Drogen ist dabei nicht auf das Gewicht der Betäubungsmittel  abzustellen, sondern auf ihren tatsächlichen Wirkstoffgehalt.

Beispiel: Ein Wert von 7,5 Gramm purem THC gilt als nicht geringe Menge.

Geringe Menge, Eigenbedarf

Wird eine geringe Menge Drogen zum Eigenkonsum bzw. Eigenbedarf festgestellt, kann von einer strafrechtlichen Verfolgung in Bezug zum Anbau, Besitz oder Erwerb von Betäubungsmitteln abgesehen werden. Dies ist jedoch kein Muss. Die Beratung durch einen Anwalt & Strafverteidiger ist hier unerlässlich, da wir mit unserem Fachwissen auf eine Einstellung hinwirken können. Sprechen Sie uns an, wir sind Ihr Anwalt für Drogendelikte in München.

Nicht geringe Menge

Die Bedeutung der nicht geringen Menge kommt insbesondere bei der Hochstufung von Vergehen zu Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zum Tragen.

Die Kronzeugenregelung des § 31 BtMG („31er“) bietet die Möglichkeit der Strafmilderung oder Straflosigkeit bei Aufklärungshilfe vergangener oder künftiger Taten. Von diesem Privileg können Beschuldigte jedoch nur im Fall eines Aufklärungserfolgs profitieren und wenn der Aufklärungsbeitrag wesentlich für den Erfolg war.

Grundsätzlich raten wir von der Wahrnehmung des § 31 BtMG ab. Lassen Sie sich von uns als Anwalt & Strafverteidiger in München im Betäubungsmittelstrafrecht beraten. Wir erläutern Ihnen die Voraussetzungen der Kronzeugenregelung sowie deren Vorteile und Nachteile im Drogen Strafverfahren.

Die Schwere des Tatvorwurfs orientiert sich an der Gefährlichkeit der Betäubungsmittel, an der festgestellten Menge von Drogen und deren Wirkstoffgehalt.

Machen Sie bei BtM Delikten von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Tätigen Sie zunächst keine Aussage. Kontaktiren Sie uns als Strafverteidiger in München, wir beraten Sie.

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Im Kampf für Ihr Recht

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