Empathie & starke Verteidigung im Jugendstrafrecht
Strafverfahren gegen Jugendliche & Heranwachsende
Besonderes Verfahrensrecht erfordert besondere Verteidigung
Unsere Kanzlei für Strafrecht in München verteidigt effektiv und empathisch in Jugendstrafsachen. Lassen Sie sich von uns als Anwalt für Jugendliche und Jugendstrafrecht in München beraten.
Das Jugendstrafrecht gilt für alle Jugendlichen (14-17 Jahre) und in manchen Fällen auch für Heranwachsende (18-21 Jahre)
Kind = 0 bis 13 Jahre
Kinder unter 14 Jahren sind nach deutschem Strafrecht nicht strafmündig, d.h. sie können für begangene Taten strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Jugendlicher = 14 bis 17 Jahre
Für Jugendliche gilt das deutsche Jugendstrafrecht. Einzelheiten sind im Jugendgerichtsgesetz JGG geregelt. Das Strafgesetzbuch StGB findet auch bei Jugendlichen größtenteils Anwendung.
Heranwachsender = 18 bis 21 Jahre
Bei Heranwachsenden kann entweder das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen oder das Erwachsenenstrafrecht. Dies wird im Einzelfall nach der geistigen Reife des Beschuldigten entschieden. Ein Anwalt kann für Sie als Heranwachsender am besten argumentieren. Lassen Sie sich hierbei unbedingt von einem Anwalt für Jugendstrafrecht in München beraten. Nehmen Sie Kontakt auf.
Erwachsener = ab 21 Jahren
Bei Erwachsenen ab 21 Jahren kommt zwingend das Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung.
Beim Jugendstrafrecht steht der sog. Erziehungsgedanke im Vordergrund. Im Erwachsenenstrafrecht steht die Schuld des Täters im Mittelpunkt und die Sühne der Tat. D.h. beim Jugendstrafrecht geht es um Erziehung, beim Erwachsenenstrafrecht geht es um Bestrafung.
Im Jugendstrafrecht bieten sich mehr Möglichkeiten als Strafe: Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe.
Erziehungsmaßregeln
Unter Erziehungsmaßregeln sind Maßnahmen für den Jugendlichen zu verstehen, die bei der sozialen Eingliederung helfen sollen und seine Lebensführung regeln. Der Jugendrichter hat bei der Wahl der Erziehungsmaßregel einen weiten Ermessensspielraum. In der Regel werden als Erziehungsmaßregel Sozialstunden aufgegeben, die Verpflichtung zur Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, z.B. an einem Drogengespräch oder an einem Anti-Aggressions-Training.
Zuchtmittel
Unter Zuchtmittel sind die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen oder der Jugendarrest zu verstehen. Der Zweck von Zuchtmitteln ist, dass dem Jugendlichen eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden soll, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Zuchtmittel werden dann angewendet, wenn Erziehungsmaßregeln keinen Erfolg (mehr) versprechen.
Als Auflagen können dem Jugendlichen z.B. auferlegt werden, dass er eine Geldstrafe bezahlt, sich bei dem Opfer entschuldigt oder Arbeitsleistungen erbringt.
Jugendarrest wird in Form von Freizeitarrest (eine oder zwei Wochen lang nur während der Freizeit), Kurzarrest (ein bis zwei Tage am Stück) oder Dauerarrest (1 bis 4 Wochen) verhängt.
Jugendstrafe: Freiheitsstrafe gegen Jugendliche
Gegen Jugendliche und Heranwachsende kann auch eine Freiheitsstrafe verhängt werden, die sog. Jugendstrafe. Die Jugendstrafe wird in einer Jugendvollzugsanstalt vollzogen. Jugendstrafe beträgt mindestens 6 Monate und höchstens 10 Jahre.
Wann Jugendstrafe zur Anwendung kommt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Wegen der Mindeststrafe von 6 Monaten ist dringend dazu zu raten, sich von einem Anwalt für Strafrecht beraten und verteidigen zu lassen. Sprechen Sie uns an, wir sind Ihr Anwalt für Strafrecht und Jugendstrafrecht in München.
Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel werden nicht in das Bundeszentralregister (BZR) eingetragen. D.h. sie werden nicht in das Führungszeugnis aufgenommen. Diese Strafen werden in einem sog. Erziehungsregister vermerkt.
Die Verurteilung zu einer Jugendstrafe wird hingegen in das BZR aufgenommen und erscheint im Führungszeugnis.
Die Strafen bleiben jedoch nicht für immer im Führungszeugnis und BZR stehen. Nach der sog. Tilgung wird der Eintrag aus dem BZR entfernt. Zu unterscheiden davon sind die Fristen, nach denen ein Eintrag im BZR nicht mehr im Führungszeugnis aufgeführt wird.
Spezielle Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte
Das Gesetz sieht vor, dass die Richter bei den Jugendgerichten und die Jugendstaatsanwälte erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein sollen (§ 37 JGG).
Jugendgerichtshilfe
Die sog. Jugendgerichtshilfe bildet sich aus speziell geschultem Fachpersonal des Jugendamtes und der Vereinigungen für Jugendhilfe.
Im gesamten Verfahren ist die Jugendgerichtshilfe bei Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende beteiligt. Die Jugendgerichtshilfe soll das Gericht darin unterstützen, die Persönlichkeit der Jugendlichen zu erforschen und Auskunft zur Entwicklung und dem familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrund geben. Dies soll dem Richter ermöglichen, eine passende Strafe als Erziehung für den Beschuldigten zu wählen.
Dies geschieht dadurch, dass der Jugendliche oder Heranwachsende vor der Hauptverhandlung zu einem Gespräch bei der Jugendgerichtshilfe eingeladen wird. Dieses Gespräch ist nicht verpflichtend, sondern freiwillig. Lassen Sie sich unbedingt zuvor von einem Anwalt für Strafrecht und Jugendstrafrecht beraten, ob die Wahrnehmung des Termins in Ihren Fall sinnvoll ist.
Mitwirkungsrechte der Eltern
Die Eltern des Jugendlichen oder Heranwachsenden haben im Jugendgerichtsverfahren bestimmte Mitwirkungsrechte. Sprechen Sie uns gerne an, wir informieren Sie als Anwalt für Strafrecht und Jugendstrafrecht in München.
Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Öffentlichkeit wird bei Verfahren gegen Jugendlich (unter 18 Jahre) in aller Regel ausgeschlossen.
Bei Verfahren gegen Heranwachsende (18 – 21 Jahre) kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, im Grundsatz sind die Verhandlungen jedoch öffentlich.
Vollzug in Jugendvollzugsanstalten
Jugendstrafe wird nicht in der regulären Justizvollzugsanstalt (Gefängnis) vollzogen, sondern in gesonderten Jugendanstalten, die speziell auf Jugendliche und Heranwachsende ausgerichtet sind.
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