Ihre Freiheit und Ihre Approbation stehen auf dem Spiel!
Straftaten im Arztstrafrecht & Medizinstrafrecht
Freiheit & Approbation in Gefahr
- Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB)
- Körperverletzung aufgrund von Behandlungsfehlern oder Aufklärungsmängeln (§§ 223 ff. StGB) – sog. ärztliche Kunstfehler
- Korruption im Gesundheitswesen (§§ 299a ff. StGB)
- sexueller Missbrauch im Behandlungsverhältnis (§ 174c StGB)
- (fahrlässige) Tötung aufgrund von Behandlungsfehlern oder Aufklärungsmängeln (§§ 212 ff. StGB)
- Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB)
- Verstoß gegen das AMG (Arzneimittelgesetz)
- Verstoß gegen das BtMG (Betäubungsmittelgesetz)
Werden Sie rechtskräftig von einem Strafgericht verurteilt, drohen Ihnen ihn einem weiteren Verfahren existenzgefährdende Konsequenzen, da Ihre Approbation widerrufen werden kann. Wir können für Sie als Kanzlei in München bundesweit gegen den Verlust Ihrer Approbation kämpfen.
Oftmals werden neben dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zivilrechtliche Ansprüche von Patienten auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gegen den Behandler geltend gemacht. Dabei geht es um Fehler bei der Behandlung, Aufklärung oder Organisation.
Wir können Sie als Kanzlei für Medizinrecht in München und bundesweit kompetent und engagiert in Arzthaftungsprozessen vertreten.
Gemäß § 197a SGB V und § 47a SGB XI müssen Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen Hinweisen auf mögliche Betrugsdelikte nachgehen. Wenn Sie von der Plausibilitätskommission einer Krankenversicherung zur Stellungnahme aufgrund von irregulären Abrechnungen Ihrer Praxis aufgefordert werden, sollten Sie umgehend einen Strafverteidiger konsultieren. Wir beraten Sie hinsichtlich Ihres Vorgehens als Rechtsanwalt für Arztstrafrecht und Medizinstrafrecht in München. Handeln Sie, bevor Sie in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft stecken.
Der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs umfasst u.a.:
- Sog. Luftnummern, d.h. Abrechnung erfundener Leistungen
- Gestaltungsmissbrauch, d.h. Organisationsmissbrauch einer Praxisgemeinschaft durch unzulässige Scheinzahlmehrung
- Abrechnung nicht persönlich erbrachter Leistungen oder fehlerhaft delegierter Leistungen
- Überhöhung der Gebühren durch falsche Bewertung der erbrachten Leistungen (Höhere Leistungsziffern, Leistungssplitting, Täuschen der Prüfstatistik)
- unzulässige Budgeterweiterung durch Scheinpartner
- konsequent unwirtschaftliche Behandlungen
- Sog. Kick-backs / verdeckte Provisionen: Nichtberücksichtigung von Boni, Rabatten und anderen Vergünstigungen.
Als Ihr Rechtsanwalt und Strafverteidiger für Arztstrafrecht und Medizinstrafrecht in München werden wir präventiv und beratend für Sie tätig oder verteidigen Sie bei Vorwürfen von Straftaten.
Der 2016 neu eingeführte § 299a StGB stellt die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen und der neue § 299b StGB die Bestechung im Gesundheitswesen unter Strafe. Zudem wurde die Regelung der besonders schweren Fälle von Bestechung und Bestechlichkeit durch § 300 StGB um entsprechende Bestimmungen für den Bereich des Gesundheitswesens erweitert. Die Delikte werden bei einem entsprechenden Tatverdacht auch ohne Antrag von Amts wegen verfolgt.
§ 299a StGB erfasst die passive Seite der Bestechung, die Bestechlichkeit, und § 299b StGB spiegelbildlich den aktiven Part, die Bestechung. Als Ihr Rechtsanwalt und Strafverteidiger im Arztstrafrecht und Medizinstrafrecht in München beraten wir Sie gerne präventiv zu den Risiken der Strafbarkeit nach §§ 299a ff. StGB bei Bestechungen im Gesundheitssystem.
Gemäß § 299a StGB sind taugliche Täter der Bestechlichkeit im Gesundheitssystem die Angehörigen eines Heilberufs, welche für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern, d.h. die klassischen akademischen Heilberufe (z.B. Arzt, Apotheker) – innerhalb und außerhalb der gesetzlichen Krankenkassen – aber auch die sog. Gesundheitsfachberufe, wie z.B. Gesundheits- und Krankenpfleger, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten und Hebammen.
Mehr Informationen zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen der §§ 299a ff. StGB und zur Einbindung von Belegärzten und Beleghebammen in die §§ 299a ff. StGB finden Sie hier.
In Bayern wurden sog. Schwerpunktstaatsanwaltschaften für die Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen in München, Nürnberg und Hof errichtet. Für den Oberlandesgerichtsbezirk München ist die Staatsanwaltschaft München I zuständig. Wir sind als Strafverteidiger für Arzt- und Medizinrecht in München vor Ort und verteidigen Sie!
Warum Dr. Jasmin HAIDER im Arztstrafrecht & Medizinstrafrecht?
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