Ein Vorwurf im Sexualstrafrecht kann Ihr ganzes Leben zerstören: Handeln Sie sofort!
Sexualstrafrecht
Gefahr für Privatleben und Beruf
Die Ermittlungen und das Strafverfahren wegen eines Sexualdelikts werden in vielen Fällen allein aufgrund einer Aussage des Opfers in Gang gesetzt. Die Tatsache, dass die Aussage des Täters gegen die Aussage des Opfers steht, führt nicht zwangsläufig zu einem Freispruch des Täters aus Mangel an Beweisen. Auch bei Aussage gegen Aussage kann im Sexualstrafrecht eine Verurteilung erfolgen!
Urteile im Sexualstrafrecht können allein auf die Aussage eines Opfers gestützt werden. Es kommt in solchen Fällen darauf an, ob das Gericht von der Aussage des Opfers und der Schuld des Täters überzeugt ist.
Besonders wichtig ist daher die Begleitung des Verfahrens durch einen Anwalt & Strafverteidiger im Sexualstrafrecht.
In Ermittlungsverfahren im Sexualstrafrecht kommt es in einigen Fällen zu falschen Anschuldigungen eines Beschuldigten durch ein vermeintliches Opfer. Eine falsche Anschuldigung wegen einer Sexualstraftat ist als falsche Verdächtigung nach § 164 StGB strafbar. Wir unterstützen Sie in einem solchen Fall als Anwalt & Strafverteidiger in München bei der Aufarbeitung einer falschen Anschuldigung und bei der strafrechtlichen Verfolgung (Strafanzeige).
Einen sexuellen Übergriff gem. § 177 Abs. 1 bis 4 StGB stellt dar, wenn der Täter eine sexuelle Handlung an einer Person oder durch eine Person gegen deren erkennbaren Willen (Stichwort: „Nein heißt Nein“) vornimmt oder vornehmen lässt.
Ebenso erfüllt den Tatbestand eines sexuellen Übergriffs, wenn der Täter eine sexuelle Handlung an einer Person oder durch eine Person vornimmt oder vornehmen lässt und das Opfer in der Willensbildung erheblich eingeschränkt ist. Ein Beispiel hierfür ist der Austausch sexueller Handlungen mit einer volltrunkenen Person.
Unter sexueller Nötigung gem. § 177 Abs. 5 StGB versteht man die Vornahme einer sexuellen Handlung an einer Person oder durch eine Person gegen deren erkennbaren Willen (Stichwort: „Nein heißt Nein“). Dabei muss zusätzlich Gewalt gegenüber dem Opfer angewendet werden, das Opfer lebensgefährdend bedroht werden oder eine schutzlose Lage des Opfers ausgenutzt werden.
Eine Vergewaltigung liegt vor, wenn die sexuelle Handlung im Geschlechtsverkehr besteht oder in sonstigem Eindringen in den Körper des Opfers. Das Einführen eines Fingers kann hierfür bereits ausreichen.
Sexueller Missbrauch (§§ 174 ff. StGB) ist dadurch gekennzeichnet, dass Täter und Opfer in einem Näheverhältnis stehen. Der Täter nutzt seine Stellung in diesem Verhältnis aus, um sexuelle Handlungen an dem Opfer vorzunehmen. Wichtig: Die Einwilligung des Opfers schließt den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs nicht aus!
- Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
Hierunter fallen Fälle des Missbrauchs durch Erzieher, Lehrer oder Ausbilder - Sexueller Missbrauch von Gefangenen / Kranken etc
- Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
- Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
Beispiele hierfür sind der Missbrauch von Patienten durch Ärzte - (Schwerer) Sexueller Missbrauch von Kindern
Im Bereich der Pornografie stellt das Strafgesetzbuch mehrere Handlungen und Arten von Pornografie unter Strafe:
- Verbreitung pornographischer Schriften an bestimmte Personen oder in einer bestimmten Weise, § 184 StGB
- Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
- Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (Kind = unter 14 Jahren)
- Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften (Jugendlicher = 14 bis 18 Jahre)
- Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien
- Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
Siehe dazu auch: Cybercrime & Pornografie
Seit Einführung des Prostitutionsgesetzes (ProstG) ist die Prostitution grundsätzlich nicht mehr strafbar. Nutzt der Täter im Bereich der Prostitution jedoch ein Abhängigkeitsverhältnis des Opfers aus, so sind folgende Handlungen strafbar:
- Ausbeutung von Prostituierten, § 180a StGB
- Zuhälterei, § 181a StGB
- Menschenhandel, § 232 StGB
- Zwangsprostitution, § 232a StGB
- Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung, § 233a StGB
Als Täter von Exhibitionismus kommen nach aktuellem deutschem Strafrecht nur Männer in Betracht. Exhibitionismus liegt dann gem. § 183 StGB vor, wenn ein Mann eine andere Person durch exhibitionistische Handlungen belästigt.
Eine Erregung öffentlichen Ärgernisses liegt vor, wenn der Täter öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch vorsätzlich ein Ärgernis erregt.
Sexuelle Belästigung nach § 184i StGB ist gegeben, wenn der Täter das Opfer in sexuell bestimmter Weise berührt und dadurch belästigt. Damit wird das sog. „Grapschen“ unter Strafe gestellt. Der Versuch einer sexuellen Belästigung ist hingegen nicht strafbar.
Eine sexuelle Belästigung nur durch Worte gibt es nach aktueller Gesetzeslage nicht.
Als Strafverteidiger in München verteidigen wir Sie auf dem sensibelsten Gebiet des Strafrechts: Das Sexualstrafrecht.
Unsere Kanzlei für Strafrecht steht als starker Partner an Ihrer Seite. Rechtsanwältin Dr. Jasmin Haider ist sich als Partnerin der Kanzlei ausschließlich im Strafrecht tätig und auf Strafverteidigung spezialisiert.
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